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Entgeltordnung Für jede Landung von Luftfahrzeugen (LFZ) haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landeentgelt) nach Maßgabe dieser Entgeltordnung zu entrichten. Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Es ist Entgelt im Sinne des §10 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes. Die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19% ist in nachfolgend genannten Beträgen enthalten. Bei gesetzlichen Änderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung. Ein Landeentgelt ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten. Kein Landegelt ist für Flugbewegungen eines Drehflüglers innererhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen. Für die Luftfahrzeuge, die den Lärmgrenzwert um 8 dBA unterschreiten und dies durch ein (erhöhtes) Lärmzeugnis nachweisen, gelten ermäßigte Entgeltsätze.
- für Schul und Einweisungsflüge werden Ermäßigungen gewährt, sofern Starts und Landungen nicht außerhalb der veröffentlichen Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen. Das ermäßigte Landeentgeld beträgt für Luftfahrzeuge bei Schul- und Einweisungsflügen 50% der nach den Landegebühren maßgeblichen Sätzen, jedoch mindestens 4,00 €.
- Schulflüge im Sinne der Entgeltordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchführt und die zum Erwerb eines Luftfahrtscheines oder zusätzlicher Berechtigungen im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) notwendig sind.
- Als Einweisungsflüge im Sinne der Entgeltordnung gelten Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Musterberechtigung gem. §66 ff LuftPersV durchfüren muss. Die Ermäßigung gilt nicht für Flüge zum Vertrautmachen nach §69 Abs. 4 LuftPersV.
- Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug ist kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.
- Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes von Deutschland ist kein Landeentgelt zu entrichten. Diese Befreiung vom Landeentgelt gilt nur für Luftfahrzeuge bis zu 5.700 kg Höchstabfluggewicht, die von einem Bediensteten einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten als verantwortlicher Luftfahrzeugführer geführt werden, sofern für jeden derartigen Flug eine amtliche Luftfahrtbehörden-Dienstflugbescheinigung vorgelegt wird.
Die Landeentgelte können in besonderen Fällen ermäßigt oder pauschaliert werden; in Fällen mit genereller Bedeutung entscheidet darüber der Aufsichtsrat, in Einzelfällen die Geschäftsführung.
Als Zahlungsmittel akzeptieren wir:
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Last Updated on Wednesday, 01 September 2010 09:56 |